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   BAG, 15.08.2001 - 7 ABR 53/00   

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https://dejure.org/2001,6877
BAG, 15.08.2001 - 7 ABR 53/00 (https://dejure.org/2001,6877)
BAG, Entscheidung vom 15.08.2001 - 7 ABR 53/00 (https://dejure.org/2001,6877)
BAG, Entscheidung vom 15. August 2001 - 7 ABR 53/00 (https://dejure.org/2001,6877)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2002, 112 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.11.1994 - XII ZR 184/93

    Beginn der Berufungsfrist nach Urteilsberichtigung

    Auszug aus BAG, 15.08.2001 - 7 ABR 53/00
    Lediglich ausnahmsweise beginnt die Rechtsmittelfrist erst mit der Bekanntgabe des Berichtigungsbeschlusses, wenn die zugestellte Entscheidung insgesamt nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien zu bilden (vgl. zB BGH 9. November 1994 - XII ZR 184/93 - NJW 1995, 1033; BGH 5. November 1998 - VII ZB 24/98 - NJW 1999, 646).
  • BGH, 17.01.1991 - VII ZB 13/90

    Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen im Hinblick auf eine Berichtigung des

    Auszug aus BAG, 15.08.2001 - 7 ABR 53/00
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zB BGH 9. Dezember 1983 - V ZR 21/83 - BGHZ 89, 184 = NJW 1984, 1041; BGH 17. Januar 1991 - VII ZB 13/90 - BGHZ 113, 228 = NJW 1991, 1834) wird die Wirksamkeit der Zustellung regelmäßig nicht dadurch beeinträchtigt, daß die zugestellte Entscheidung eine gem. § 319 ZPO zu berichtigende offenbare Unrichtigkeit enthält.
  • BGH, 09.12.1983 - V ZR 21/83

    Rechtsmittelfrist bei Urteilsberichtigung

    Auszug aus BAG, 15.08.2001 - 7 ABR 53/00
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zB BGH 9. Dezember 1983 - V ZR 21/83 - BGHZ 89, 184 = NJW 1984, 1041; BGH 17. Januar 1991 - VII ZB 13/90 - BGHZ 113, 228 = NJW 1991, 1834) wird die Wirksamkeit der Zustellung regelmäßig nicht dadurch beeinträchtigt, daß die zugestellte Entscheidung eine gem. § 319 ZPO zu berichtigende offenbare Unrichtigkeit enthält.
  • BGH, 05.11.1998 - VII ZB 24/98

    Beginn der Rechtsmittelfrist nach Zustellung eines Berichtigungsbeschlusses

    Auszug aus BAG, 15.08.2001 - 7 ABR 53/00
    Lediglich ausnahmsweise beginnt die Rechtsmittelfrist erst mit der Bekanntgabe des Berichtigungsbeschlusses, wenn die zugestellte Entscheidung insgesamt nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien zu bilden (vgl. zB BGH 9. November 1994 - XII ZR 184/93 - NJW 1995, 1033; BGH 5. November 1998 - VII ZB 24/98 - NJW 1999, 646).
  • LAG Thüringen, 06.07.2000 - 1 TaBV 16/99

    Leitender Angestellter: Chefarzt als Leiter der Inneren Abteilung eines

    Auszug aus BAG, 15.08.2001 - 7 ABR 53/00
    Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluß des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 6. Juli 2000 - 1 TaBV 16/99 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 13.04.2005 - 5 AZB 76/04

    Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung

    Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs, wonach bei offenbaren Unrichtigkeiten eines Urteils, die durch eine Berichtigung nach § 319 ZPO beseitigt werden können, die Rechtsmittelfrist grundsätzlich durch die Zustellung des nicht berichtigten Urteils in Lauf gesetzt wird (BAG 15. August 2001 - 7 ABR 53/00 - EzA ArbGG 1979 § 66 Nr. 32, zu B I der Gründe mwN; BGH 28. März 1990 - XII ZR 68/89 - VersR 1991, 120, zu 1 der Gründe; 9. Dezember 1983 - V ZR 21/83 - BGHZ 89, 184, 186, zu II 1 der Gründe), findet auf unrichtig erteilte Rechtsmittelbelehrungen im arbeitsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung.
  • LAG Hessen, 11.11.2020 - 14 Sa 982/20

    Reicht der Rechtsmittelführer die Berufungsbegründungsschrift in einem nicht

    Den Parteien wird zugemutet, in ihren Entschließungen zur Einlegung eines Rechtsmittels die offenbare Unrichtigkeit der Entscheidung zu berücksichtigen, schon bevor diese gemäß § 319 ZPO richtiggestellt wird (BGH 6. Mai 2009 - XII ZB 81/08 - Juris; BAG 15. August 2001 - 7 ABR 53/00 - Juris).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 23.11.2021 - 4 TaBV 43/19

    Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen eines Krankenhauses - Spaltung

    Solche offensichtlichen Fehler können jederzeit von Amts wegen gemäß § 319 ZPO berichtigt werden (BAG 15.08.2001 - 7 ABR 53/00, Rn. 9).
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